AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der BOGA GmbH – Ausgabe 04/2023
- Geltung; Begriffsbestimmung
1.1 Alle Lieferungen, Leistungen, Bestellungen und Angebote der BOGA an Unternehmer erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die BOGA mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend
„Vertragspartner“ u.a. genannt) über Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen, Bestellungen oder Angebote an den oder von dem Vertragspartner, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
1.2 Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen, es sei denn es handelt sich um Geschäftsbedingungen von Herstellern. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
1.3 „Ware" im Sinne dieses Vertrages sind alle vertragsgemäß dem Vertragspartner zu überlassenden Gegenstände einschließlich Software, auch soweit sie unkörperlich, z.B. durch elektronische Übertragungsmittel zur Verfügung gestellt werden.
2. Angebot, Angebotsunterlagen und Vertragsabschluss
2.1 Ein Vertrag zwischen dem Vertragspartner und uns kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung für den uns vom Vertragspartner erteilten Auftrag zustande. Für den Umfang der Lieferung oder Leistung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Gleiches gilt für die Erteilung eines Auftrages durch die BOGA an den Vertragspartner.
2.2 Unsere Angebote sind freibleibend und für Nachbestellungen unverbindlich.
2.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, unser Angebot/unsere Bestellung sorgfältig auf Richtigkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen.
2.4 An allen dem Vertragspartner überlassenen Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen nicht für andere als vertragsgemäße Zwecke benutzt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
3. Vertragsgegenstand Waren oder Leistungen
3.1 Unsere Waren sind ausschließlich für die Nutzung durch Unternehmer bestimmt. Beabsichtigt der Vertragspartner, die von uns erworbene Ware an einen Verbraucher oder an einen Unternehmer zu liefern, der seinerseits Verbraucher mit derartigen Waren beliefert, ist er verpflichtet, uns darauf hinzuweisen.
3.2 Durch die BOGA GmbH bestellte Waren und Güter beim Vertragspartner haben entsprechende Eigenschaften gemäß Bestellung und geltender technischer Dokumente aufzuweisen. Abweichungen sind vor Zustandekommen des Auftrages anzumelden.
3.3 Die in unseren öffentlichen Äußerungen, wie Katalogen, Prospekten, Anzeigen, Abbildungen, Werbung und Preislisten enthaltenen Angaben über Eigenschaften gehören nur zur Beschaffenheit, soweit sie ausdrücklich Vertragsbestandteil geworden sind.
3.4 Wir behalten uns bis zur Lieferung handelsübliche technische Änderungen, insbesondere Verbesserungen vor, wenn hierdurch nur unwesentliche Änderungen in der Beschaffenheit eintreten und der Vertragspartner nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.
3.5 Angaben zur Beschaffenheit enthalten keine Garantie (Zusicherung) im Sinne des § 276 Abs. 1 BGB und Garantie im Sinne des § 443 BGB, wenn wir eine solche nicht ausdrücklich
schriftlich übernommen haben.
3.6 Aufstellung, Installation oder Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft sind nicht Gegenstand unserer Lieferung. Sie können auf Anfrage durch uns erbracht werden, bleiben jedoch einer gesonderten Vereinbarung vorbehalten. Auf Wunsch des Vertragspartners kann über weitere Leistungen (Beratung, Einweisung, Schulungen) eine eigene Vereinbarung getroffen werden.
4. Ergänzende Bestimmungen für Software
4.1 Unsere Waren können auch vollständig oder zum Teil Open Source Software (nachfolgend „OSS“) enthalten (nachfolgend „OSS-Produkte“). OSS-Produkte sind insbesondere alle mechanischen, elektrischen und elektronischen Komponenten, Baugruppen und Ausrüstungen eines Computers oder eines Systems, auf denen OSS oder Teile davon in digitaler Form gespeichert ist, die einer oder mehreren gleichen oder verschiedenen OSS- Lizenzen unterliegt, soweit sich das Produkt in seiner Gesamtheit nicht in der Funktion eines Wechseldatenträgers erschöpft.
4.2 OSS sind Computerprogramme oder Teile davon, die unter einer Lizenz stehen, die zumindest (i) keine Lizenzgebühren vorsieht; (ii) die Weitergabe der Software im Quell - oder Binärcode gestattet; wird die Software nur im Binärcode weitergegeben, sieht die Lizenz vor, dass dem Empfänger der Quellcode zugänglich zu machen ist; (iii) Veränderungen am Software-Code, einschließlich aller Be- und Umarbeitungen gestattet und (iv) es dem Lizenznehmer gestattet oder ihn verpflichtet, dass er die weitergegebene Software und/oder deren Veränderungen und/oder davon abgeleitete Softwareentwicklungen ebenfalls unter die ursprüngliche Lizenz stellt (nachfolgend „OSS-Lizenz“).
4.3 Wir weisen den Kunden ausdrücklich darauf hin, dass bei der Lieferung von OSS- Produkten die OSS unengeltlich und schenkweise in der Lieferung des OSS-Produktes enthalten ist. Der Abschluss des/der zugehörigen OSS-Lizenzabkommen(s) ist Geschäftsgrundlage für den Erwerb eines OSS-Produktes von uns. Die OSS-Lizenz regelt die Nutzungsrechte an der OSS, die dem Kunden ebenfalls entgeltlos und schenkweise von dem/den Lizenzgeber(n) eingeräumt werden. Für die OSS, die OSS-Lizenz und den Abschluss des/der OSS-Lizenzabkommen(s) gelten vorrangig nachfolgende Regelungen.
- Wir überbringen dem Kunden hiermit das/die Lizenzangebot(e) des/der Lizenzgeber(s) der OSS.
- Der/die für das jeweilige OSS-Produkt relevanten Lizenzgeber sowie die Lizenzbedingungen der jeweiligen OSS können Bedingungen für OSS-Software, abrufbar unter http://www.airwin.net/oss entnommen werden. Sie sind Teil dieser Geschäftsbedingungen und gelten im Umfang für das jeweilige OSS-Produkt.
- Soweit wir nicht selbst Entwickler der OSS sind, ist er nur Bote des/der Lizenzgeber(s). Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass der/die OSS-Lizenzgeber und damit sein(e) Vertragspartner hinsichtlich der OSS-Lizenz nicht notwendigerweise wir sind. In diesen Fällen werden mit Annahme des Lizenzangebotes vom Kunden neue Rechtsverhältnisse zu anderen Personen begründet, an denen wir nicht teilnehmen und für deren Existenz, Bestand und Reichweite wir nicht haften. Soweit wir gleichzeitig der OSS-Lizenzgeber sind, erhält der Kunde die OSS- Lizenz schenkweise und entgeltlos von uns. Ist der Lizenzgeber dem jeweiligen OSS- Lizenzabkommen nicht zu entnehmen, so ist davon auszugehen, dass es sich um das OSS- Lizenzangebot eines anonymen Dritten handelt.
- Mit Annahme des/der OSS-Lizenzangebote(s) erhält der Kunde das Recht, ein Vervielfältigungsstück der OSS entsprechend den jeweiligen OSS-Lizenzbedingungen (Besondere OSS-Bedingungen) zu benutzen. Ohne Annahme ist die Benutzung nicht
gestattet.
- Der Kunde erhält die OSS in Form einer bereits für den Kunden durchgeführten Vorinstallation auf dem OSS-Produkt. Zusätzliche Quelltexte und Build-Skripte werden als Download angeboten und sind bei jedem Artikel verlinkt bzw. durch eine weitere Quelle angegeben.
4.4 Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass nur die von uns auf dem Produkt installierte OSS das Ergebnis einer Abstimmung von Hard- und Software gemäß der Produktbeschreibung ist. Eigenmächtige Änderungen des Kunden an einer dieser Komponenten können die Kompatibilitäts- und Funktionsfähigkeit des OSS-Produktes beeinträchtigen, stellen jedoch keinen Mangel des OSS-Produktes dar.
5. Preise und Zahlung/Teillieferung
5.1 Alle Preise gelten in EURO ab Haus zuzüglich Versand-, Versicherungs- und Verpackungskosten sowie der bei Lieferung gültigen Umsatzsteuer inklusive Originalverpackung.
5.2 Wir behalten uns das Recht vor, bei einer Lieferzeit von mehr als 4 Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Personalkosten-, Arbeitsmittel- oder Materialpreissteigerungen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 4,5
% des vereinbarten Preises, so hat der Vertragspartner, wenn er nicht Kaufmann ist, ein Rücktrittsrecht, das binnen einer Woche nach Zugang der Erhöhungsmitteilung schriftlich auszuüben ist.
5.3 Unsere Rechnungen sind innerhalb des jeweiligen Zahlungszieles sofort zur Zahlung fällig.
5.4 Es gelten die gesetzlichen Verzugsregeln. Verzugszinsen betragen für das Jahr bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz für Entgeltforderungen; andernfalls 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Sie sind höher anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen.
5.5 Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen von uns nicht anerkannten oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Vertragspartners ist nicht statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen.
6. Anspruchsgefährdung
6.1. Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet wird, so hat der Vertragspartner bei sonst fehlender Vorleistungspflicht für seine Gegenleistung Sicherheit zu leisten. Besteht unsere vertragliche Pflicht in einer Werkleistung, Dienstleistung oder Lieferung einer für den Vertragspartner zu beschaffenden, nicht jederzeit anderweitig absetzbaren (gängigen) Ware, so können wir von dem Vertragspartner verlangen, dass er in Höhe unserer Beschaffungskosten oder nach unserer Wahl in Höhe von 50 % seiner Gegenleistung vorleistet und für den Restbetrag Sicherheit leistet.
6.2. Im Übrigen gilt § 321 BGB mit der Maßgabe, dass wir auch bei Gefährdung anderer Ansprüche aus dem gleichen rechtlichen Verhältnis im Sinne von § 273 BGB unsere Leistung verweigern können.
6.3. Ist Ratenzahlung vereinbart, so tritt die Fälligkeit der gesamten Restforderung ein, wenn der Vertragspartner sich mit mindestens zwei aufeinander folgenden Raten ganz oder teilweise im Verzug befindet. Stundungsabreden werden unwirksam, wenn der Vertragspartner mit einer Leistung in Verzug gerät oder die Voraussetzungen des § 321 BGB im Hinblick auf eine Forderung eintreten.
7. Lieferung und Lieferzeit
7.1 Unsere Lieferpflicht steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung. Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
7.2 Die Lieferung von Produkten und Gütern an die BOGA GmbH hat entsprechend des auf der Auftragsbestätigung des Vertragspartners fixierten Termins zu erfolgen. Nichtbelieferungen oder Teillieferungen sind frühzeitig vor dem bestätigten Liefertermin anzumelden. Die frühzeitige Meldung hat so zu erfolgen, dass diese die marktübliche Lieferzeit der Ware berücksichtigt.
7.3 Von uns nicht zu vertretende Leistungshindernisse führen zu einer entsprechenden Verlängerung der Leistungsfrist. Dies gilt insbesondere für mangelnde oder fehlende Selbstbelieferung (s. Ziff. 1), höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen, Verkehrs- oder Betriebsstörungen, behinderte Einfuhr, Energie- und Rohstoffmangel, behördliche Maßnahmen und Arbeitskämpfe sowie Verletzung von Mitwirkungspflichten oder
-obliegenheiten des Vertragspartners. Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn das Leistungshindernis auf unbekannte Zeit fortbesteht und der Vertragszweck gefährdet ist. Dauert die Behinderung länger als 2 Monate, ist der Auftraggeber berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm nicht ein Rücktrittsrecht vom Vertrag insgesamt zusteht.
7.4 Eine Verlängerung der Leistungsfrist tritt ebenfalls ein, solange die Parteien über eine Änderung der Leistung verhandeln oder wir ein Nachtragsangebot unterbreiten, nachdem sich Annahmen in unserem Angebot, die Vertragsbestandteil geworden sind, als unzutreffend herausstellen.
7.5 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Vertragspartners voraus.
7.6 Der Vertragspartner trägt dafür Sorge, dass zum vereinbarten Lieferzeitpunkt die Ware ordnungsgemäß abgeliefert werden kann. Nimmt der Vertragspartner Ware nicht fristgemäß ab, sind wir unter Vorbehalt aller weiteren Rechte berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig über den Gegenstand zu verfügen und den Vertragspartner mit angemessen verlängerter Nachfrist zu beliefern. Im Rahmen einer Schadensersatzforderung können wir 10 % des vereinbarten Preises ohne Umsatzsteuer als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt uns vorbehalten.
7.7 Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe § 11 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.
7.8 Im Übrigen ist der Vertragspartner im Falle eines von uns zu vertretenden Verzuges zur Geltendmachung weiterer Rechte erst dann berechtigt, wenn eine von ihm nach Verzugseintritt gesetzte Nachfrist von mindestens drei Wochen fruchtlos verstrichen ist. Tri tt der Vertragspartner unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des
Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis eines nicht vorhandenen oder geringeren Schadens vorbehalten.
8. Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang
8.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Soest, soweit nichts anderes bestimmt ist.
8.2 Die Versandart und die Verpackung unterstehen unserem pflichtgemäßen Ermessen. Versandverpackungen werden gesondert berechnet.
8.3 Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Vertragspartner über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen (z. B. Versand oder Installation) übernommen haben. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Vertragspartner liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Vertragspartner über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und wir dies dem Vertragspartner angezeigt haben.
9. Abnahmen
9.1 Ist nach Vertrag oder Gesetz eine Abnahme erforderlich, so gelten die nachfolgenden Bestimmungen.
9.2 Auf unseren Wunsch hin sind für abgrenzbare Leistungsteile, die selbständig genutzt werden können, oder für Leistungsteile, auf denen weitere Leistungen aufbauen, Teilabnahmen durchzuführen, wenn die abzunehmenden Leistungsteile gesondert prüfbar sind. Sind alle Leistungsteile abgenommen, so ist die letzte Teilabnahme zugleich die Endabnahme.
9.3 Eine Teil- oder Endabnahme gilt spätestens als erklärt, wenn der Vertragspartner nach Ablieferung der Leistung und angemessener Prüfungsfrist nicht innerhalb einer von uns schriftlich gesetzten weiteren Frist die Abnahme unter Angabe von Gründen schriftlich verweigert (Abnahmefiktion).
9.4. Gehört zur abnahmebedürftigen Leistung auch die Lieferung von Hardware oder Standardsoftware, so sind wir berechtigt, diese unabhängig von einer Abnahme der Leistung im Übrigen dem Vertragspartner zu berechnen.
10. Haftung für Mängel
10.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach Ablieferung zu untersuchen und uns bestehende Mängel unverzüglich (längstens jedoch nach Ablauf von 5 Werktagen nach Ablieferung) schriftlich mitzuteilen. Mängel, die verspätet, also entgegen der vorstehenden Pflicht, gerügt wurden, werden von uns nicht berücksichtigt und sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Rügen, die gegenüber Außendienstmitarbeitern oder Dritten geltend gemacht werden, stellen keine form- und fristgerechten Rügen dar.
10.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns die beanstandete Lieferung oder Teile hiervon zwecks Prüfung der Beanstandung zur Verfügung zu stellen. Bei schuldhafter Verweigerung entfällt die Gewährleistung.
10.3 Für den Fall, dass aufgrund einer berechtigten Mängelrüge eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgt, gelten die Bestimmungen über die Lieferzeit entsprechend.
10.4 Das Vorliegen eines als solchen festgestellten und durch wirksame Mängelrüge mitgeteilten Mangels begründet folgende Rechte des Vertragspartners:
10.4.1 Der Vertragspartner hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, von uns Nacherfüllung zu verlangen. Das Wahlrecht, ob eine Neulieferung der Sache oder eine Mangelbehebung stattfindet, treffen hierbei wir nach eigenem Ermessen.
10.4.2 Darüber hinaus haben wir das Recht, bei Fehlschlag eines Nacherfüllungsversuches eine neuerliche Nacherfüllung, wiederum nach eigener Wahl vorzunehmen. Erst wenn auch die wiederholte Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Vertragspartner das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
10.5 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Auslieferung. Der Vertragspartner hat in jedem Fall zu beweisen, dass der Mangel bereits bei Auslieferung vorgelegen hat.
10.6 Wir haften nicht für natürlichen Verschleiß oder Abnutzung.
10.7 Im Fall des berechtigten Rücktritts des Vertragspartners ist uns gestattet, angemessene Entschädigung für die durch den Vertragspartner gezogenen Nutzungen der Produkte bis zur Rückabwicklung zu verlangen. Diese Nutzungsentschädigung wird auf Basis einer vierjährigen Gesamtnutzungszeit ermittelt, wobei ein angemessener Abzug für die Beeinträchtigung aufgrund des Mangels, der zum Rücktritt geführt hat, vorgesehen ist.
11. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
11.1 Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 11 eingeschränkt.
11.2 Wir haften nicht
11.2.1 im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen;
11.2.2 im Falle grober Fahrlässigkeit unserer nicht-leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
11.3 Soweit wir dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder unter Berücksichtigung der Umstände, die uns bekannt waren oder die wir hätten kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
11.4 Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Sach- oder Personenschäden auf den Rechnungsbetrag der betreffenden Lieferung je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
11.5 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
11.6 Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratungen nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
11.7 Die Einschränkungen dieses § 11 gelten nicht für die Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
12. Eigentumsvorbehalt
12.1 Gelieferte Waren bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung aller unserer Ansprüche gegen den Vertragspartner aus der Geschäftsverbindung. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Rücktritt berechtigt und der Vertragspartner zur Herausgabe verpflichtet.
12.2 Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Vertragspartner wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
12.3 Der Vertragspartner ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang an Wiederverkäufer außerhalb eines Kontokorrentverhältnisses weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Vertragspartner vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Vertragspartner aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Vertragspartner nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Vertragspartner die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
12.4 Der Vertragspartner darf die Liefergegenstände vor Eigentumsübergang auf ihn weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Vertragspartner uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter sind auf unser Eigentum hinzuweisen. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Vertragspartners freizugeben, als der Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt. Die Geltendmachung unserer Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt entbindet den Vertragspartner nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Der Wert der Ware im Zeitpunkt der Rücknahme wird lediglich auf die bestehende Schuld angerechnet.
13. Exportklausel
Für die Beachtung von Exportvorschriften ist der Vertragspartner allein verantwortlich. Wir sind nicht verpflichtet, Ware an Orte zu versenden, für die Exportbeschränkungen gelten.
Dem Vertragspartner ist bekannt, dass im Hinblick auf einen Re-Export der Liefergegenstände Beschränkungen bestehen und behördliche Genehmigungen erforderlich sein können. Für Re-Exporte bestimmter Liefergegenstände aus dem Ursprungland USA gelten besondere Bestimmungen des US Department of Commerce. Diese Bestimmungen gelten auch dann, wenn in dem Liefergegenstand bestimmte Komponenten mit Herkunft aus den USA integriert
sind. Beabsichtigt der Vertragspartner, Liefergegenstände aus dem Land, in das nach dem Vertrag von uns geliefert worden ist, wieder zu exportieren, so ist er neben einer entsprechenden Information an uns verpflichtet, sich bei den zuständigen Behörden zu informieren, unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen dies möglich und zulässig ist. Ansprüche gegenüber uns bestehen nicht.
Bei Verstoß hält der Vertragspartner uns von etwaigen Ansprüchen Dritter frei. Werden wir wegen eines exportrechtlichen Verstoßes, den der Vertragspartner zu vertreten hat, behördlich angehört, ist der Vertragspartner verpflichtet, uns umfassend Auskunft über die Lieferung/Weiterlieferung unserer Ware zu geben.
14. Verjährungshemmung bei Verhandlungen
Eine Hemmung der Verjährung von Ansprüchen des Vertragspartners bei Verhandlungen tritt nur ein, wenn wir uns auf Verhandlungen schriftlich eingelassen haben. Die Hemmung endet 3 Monate nach unserer letzten schriftlichen Äußerung.
15. Gerichtsstand/Rechtswahl
15.1 Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Vertragspartner ist Soest. Für Klagen gegen uns ist Soest ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
15.2 Die Beziehungen zwischen uns und dem Vertragspartner unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
16. Salvatorische Klausel/Schriftform
16.1 Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
16.2 Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax, im Übrigen ist die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E-Mail, nicht ausreichend.
16.3 Hinweis: Es gelten unsere Datenschutzbestimmungen, abzurufen unter http://www.airwin.net/kontakt/datenschutz
Stand: 2023/05
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